Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karin P***, Angestellte, Wien 3., Erdbergstraße 74/2/1/37, vertreten durch Dr. Klaus Braunegg und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*** B*** DER M*** Gesellschaft mbH, Wien 23.,
Oberlaaerstraße 250, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl (Streitwert S 51.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 1990, GZ 31 Ra 48/90-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Dezember 1989, GZ 23 Cga 147/89-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 9ObA230/90 - Oberster Gerichtshof, 05 Dezember 1990
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.077 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 679,50 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin ist seit 1.8.1981 bei der M*** Gesellschaft mbH als Angestellte beschäftigt. In diesem Betrieb sind 103 Angestellte und eine Arbeiterin tätig. Das Wahlergebnis der am 5.10.1989 durchgeführten Betriebsratswahl für einen gemeins...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
