Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann Georg H***, Nähmaschinenhändler, Wien 16., Hasnerstraße 34, vertreten durch Dr. Lothar Schottenhamml, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Önen T***, Student, Wien 19., Eduard Pötzl-Gasse 3-7/4/15, wegen S 5.051,07 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. August 1990, GZ 1 R 343/90-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 18. Juni 1990, GZ 14 C 1743/90h-2, bestätigt wurde, folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob587/90 - Oberster Gerichtshof, 28 November 1990
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Rechtsmittelkosten sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung vonS 5.051,07 sA. Der Bekl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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