Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Siegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S*** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. September 1990, GZ 37 Vr 972/90-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 15Os117/90 - Oberster Gerichtshof, 20 November 1990
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben: das angefochtene Urteil, welches im Schuldspruch lt Pkt 2. unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
