Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz R***, Kaufmann in St. Veit/Glan, Villacher Straße 32, vertreten durch Dr. Peter Sommeregger und Dr. Ulrich Suppan, Rechtsanwälte in St.Veit/Glan, wider die beklagte Partei Franz P*** AG, Ried i.I., Emprechting 1, vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried i. I., wegen restl. S 379.471,25 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. Februar 1990, GZ 3 R 286/89-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 24. Juli 1989, GZ 3 Cg 275/87-28, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob605/90 - Oberster Gerichtshof, 07 November 1990
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.602,60 (darin S 2.267,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die beklagte Partei hat am 17. 9. 1985 vom Kläger, einem Tapetengroßhändler, dessen "Moda-Kollektion" exklusiv für Österreich für die Dauer eines Jahres übernommen. Bei Vertragsabschluß standen der beklagten Partei schon früher gelieferte 8800 Tapetenrollen und die Musterkollektion der klagenden Partei zur Verfügung. Die beklagte Partei verpflichtete sich, im Rahmen dieser Vereinbarung rund 100.000 Rollen a S 34,- auf jewei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
