Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mathias B*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Joachim A*** und Erasmus W*** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Mathias B***, A*** und Erasmus W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Februar 1990, GZ 8 b Vr 4017/89-100 nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser und der Verteidiger Dr. Soyer, Dr. Kramer und Dr. Klinner sowie des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Cziglar, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 15Os79/90 - Oberster Gerichtshof, 30 Oktober 1990
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Joachim A*** und Erasmus W*** wird teilweise Folge gegeben. Teils demgemäß und teils nach § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, welches sonst unberührt bleibt, in folgenden Punkten aufgehoben:1. in bezug auf den Angeklagten Erasmus W*** in den Schuldsprüchen zu den Fakten I 3 b sowie II, jedoch nur, soweit ihm damit unter Bezifferung der Anzahl der deliktischen Angriffe eine Beteiligung auch an Diebstahlsversuchen in Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck sowie am vollendeten Diebstahl von mehr als 99.000 S in Wien angelastet und die Summe des mit seiner Beteiligung zu stehlen versuchten Bargelds mit insgesamt 515.000 S beziffert wird, sowie mit dem ergänzenden Ausspruch, daß der Gesamtbetrag des mit seiner Beteiligung laut Punkt I gestohlenen sowie laut Punkt II zu stehlen versuchten Bargelds 500.000 S überstieg;2. in bezug auf die Angeklagten Mathias B***, A***und Hans H*** im Schuldspruch zum Faktum I 3 a, jedoch nur in Ansehung des Diebstahls eines bei B*** und A***jeweils 80.000 S und bei H*** 99.000 S übersteigenden Betrages sowie durchwegs mit dem ergänzenden Ausspruch, daß der Gesamtbetrag des von ihnen laut Punkt I gestohlenen und laut Punkt II zu stehlen versuchten Bargelds jeweils 500.000 S überstieg;3. in bezug auf sämtliche Angeklagten im Auss...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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