Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin P*** und Franz Werner K*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG und dem § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz Werner K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juni 1990, GZ 6 d Vr 2.357/90-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 11Os99/90 - Oberster Gerichtshof, 24 Oktober 1990
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten K*** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem bekäm...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
