Entscheidungstext 10ObS337/90 - Oberster Gerichtshof, 23 Oktober 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS337/90

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter H***, 4020 Linz, Stechergasse 15, vertreten durch Dr.Bruno Binder, Dr.Helmut Blum und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei A*** U*** (L*** L***), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.August 1990, GZ 12 Rs 93/90-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.Juni 1990, GZ 13 Cgs 59/90-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 10ObS337/90 - Oberster Gerichtshof, 23 Oktober 1990

Spruch

Dem Revisionsrekur wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger erlitt am 29.4.1987 einen Arbeitsunfall. Als Entschädigung wurde ihm gemäß § 209 Abs. 2 ASVG für die Zeit vom 6.8.1987 bis 31.8.1988 eine Gesamtvergütung entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH gewährt. Se...

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