Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Mag. Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus S***, Angestellter, Absam, Stainerstraße 7, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei E***-I*** Gesellschaft m.b.H., Groß-Enzersdorf, Marchfelderstraße 2, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, in eventu Anfechtung einer Kündigung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 1990, GZ 5 Ra 62/90-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Jänner 1990, GZ 42 Cga 152/89-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA255/90 - Oberster Gerichtshof, 10 Oktober 1990
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Endurteil (über das Eventualbegehren) vorbehalten.Entscheidungsgründe:Der Kläger war seit 11. Februar 1987 als kaufmännischer Angestellter (Expeditleiter) bei der Beklagten beschäftigt. Da sie mit den Arbeitsleistungen des Klägers nicht zufrieden war, beabsichtigte sie, das Dienstverhältnis zu beenden. Der zum Aussprechen von Kündigungen im Namen der Beklagten berechtigte Bereichsleiter West, Alois A***, informierte davon am 11. Oktober 1989 den - damals im Krankenstand befindlichen - Kläger und teilte ihm mit, daß die Beklagte eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses anstrebe. Der Kläger traf bei diesem Telefonat keine Ents...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
