Entscheidungstext 9ObA602/90 - Oberster Gerichtshof, 10 Oktober 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9ObA602/90

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Mag. Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei B***, Allgemeiner Fachverband des Gewerbes, Wien 4., Wiedner Hauptstraße 63, wider die Antragsgegner 1. K***, Wien 4., Prinz Eugen-Straße 20-22, 2. Ö***, Wien 1., Deutschmeisterplatz 2, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 9ObA602/90 - Oberster Gerichtshof, 10 Oktober 1990

Spruch

Es wird festgestellt, daß

1. der Entgeltanspruch der überlassenen Arbeitskraft gegenüber dem Überlasser von der Arbeitsbereitschaft der Arbeitskraft, insbesondere gegenüber dem Beschäftiger abhängt und demzufolge der Überlasser berechtigt ist, von der überlassenen Arbeitskraft Nachweise, insbesondere durch Stundenaufzeichnungen, zu verlangen;

2. der Überlasser während der überlassungsfreien Zeit (Stehzeit) berechtigt ist, vom Arbeitnehmer durch periodische Anwesenheitskontrollen zu bestimmenten Zeiten im Betrieb den Nachweis dieser Arbeitsbereitschaft zu verlangen;

3. bei mangelnder Arbeitsbereitschaft der Entgeltanspruch ruht, ohne daß der Überlasser verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer (überlassene Arbeitskraft) zu entlassen (und dann allenfalls wieder einzustellen) oder daß aus der unterlassenen Entlassung allein ein Verzicht auf Arbeitsbereitschaft und damit eine Verpflichtung zur Entgeltzahlung erschlossen werden dürfte.

Begründung:

Sowohl die Antragstellerin als auch die Ersta...

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