Entscheidungstext 7Ob655/90 - Oberster Gerichtshof, 27 September 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob655/90

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** B*** AG, Linz, Poschacherstraße 35, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Gerd B***, Kaufmann, Stötten, Salchenried 17, BRD, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck,

2.) Richard W***, Handelsvertreter, Kufstein, Sterzingerstraße 11, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen

S 646.574,73 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6. Februar 1990, GZ 1 R 247/89-83, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. April 1989, GZ 14 Cg 359/87-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob655/90 - Oberster Gerichtshof, 27 September 1990

Spruch

Der Revision wird im Umfang der Anfechtung der Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Zweitbeklagten die mit S 17.524,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.920,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen. Im übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben. Im Umfang der Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens im Betrage von S 195.016,55 s.A. und in dem den Erstbeklagten betreffenden Kostenausspruch werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Erstbeklagten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Über die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden nur KG) wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.6.1979 der Konkurs eröffnet, der am 2.2.1983 gemäß § 139 Abs.1 KO aufgehoben wurde. Komplementärgesellschafterin der KG war die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH (im folgenden nur GmbH), über die am 12.9.1979 der Konkurs eröffnet und am 6.12.1979 gemäß § 166 Abs.2 KO aufgehoben wurde. Die Beklagten waren zur Einzelv...

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