Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Manfred F***, geboren am 1.November 1973, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Manfred F***, Schlosser, Vöcklabruck, Volkssiedlung 19/1/3, und des zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Minderjährigen als Sachwalter bestellten Bezirksjugendamtes für den 6. und 7.Bezirk, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12.Februar 1990, GZ 43 R 295/90-237, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23.April 1990, GZ 3 P 486/82-233, zum Teil aufgehoben, zum Teil abgeändert und zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob1576/90 (1Ob659/90) - Oberster Gerichtshof, 12 September 1990
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Bezirksjugendamtes für den 6. und 7.Bezirk wird in Ansehung des aufhebenden Teiles des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Im übrigen wird diesem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß in Ansehung seines abändernden Teiles aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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