Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Sandra F***, geboren am 18. April 1974, infolge ao. Revisionsrekurses des BJA für den 2. Bezirk, Karmelitergasse 9, 1020 Wien, als deren Unterhaltssachwalters (§ 212 Abs 2 ABGB, § 9 Abs 1 UVG) gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23. Februar 1990, GZ 43 R 112/90-103, mit dem der Rekurs des Unterhaltssachwalters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 6. Dezember 1989, GZ 19 P 231/89-90, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob657/90 - Oberster Gerichtshof, 12 September 1990
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Begründung:Das Bezirksjugendamt für den 2. Bezirk (kurz: BJA 2) wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5. Dezember 1975 zum Unterhaltssachwalter der Minderjährigen gemäß § 198 ABGB bestellt. Das Erstgericht w...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
