Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald Z***, Angestellter, Wien 2., Schönburgstraße 52/9, vertreten durch Dr.Otto Philp, Wien und andere Rechtsanwälte, wider die beklagten Parteien 1. Helen R*** KG, Wien 1., Kärntnerstraße 18,
2. Helene R***, Alleininhaberin der erstbeklagten Partei, ebendort, beide vertreten durch Dr.Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wegenS 96.245,88 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 79.183,38 netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.März 1990, GZ 34 Ra 5/90-45, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.September 1989, GZ 10 Cg 5002/88-37, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 9ObA166/90 - Oberster Gerichtshof, 11 Juli 1990
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 5.092,56 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 848,76 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger war seit 1.4.1985 bei der Erstbeklagten, der Helene R*** KG, deren Alleininhaberin die Zweitbeklagte ist, angestellt. Am Vormittag des 18.12.1985 meldete sich der Kläger beim Ehemann der Zweitbeklagten telefonisch krank. Der Kläger litt damals an einem grippalen Infekt mit Fieber und Schnupfen. U...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob51/83; - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 1983
- Rechtssätz 14ObA25/87; - Oberster Gerichtshof, 10 März 1987
- Rechtssätz 14ObA38/87; - Oberster Gerichtshof, 07 April 1987
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ERWÄHNT von
