Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef P*** wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Februar 1990, GZ 24 Vr 1189/89-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten Josef P*** und des Verteidigers Dr. Legat zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os47/90 - Oberster Gerichtshof, 13 Juni 1990
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wird.Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.April 1937 geborene Fleischhauermeist...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0097649 - Oberster Gerichtshof, 06 November 1970
- Rechtssätz 12Os51/81 - Oberster Gerichtshof, 04 Juni 1981
- Rechtssätz RS0096677 - Oberster Gerichtshof, 13 Januar 1976
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ERWÄHNT von
