Entscheidungstext 4Ob47/90 - Oberster Gerichtshof, 12 Juni 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob47/90

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*** I*** Rosa C*** Gesellschaft mbH, Linz, Rainerstraße 23, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*** F*** Institut für Gewichtsabnahme und Figurkorrektur Gesellschaft mbH, Linz, Kaarstraße 7, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Leistung einer Geldbuße und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 28. November 1989, GZ. 2 R 308/89-18, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 30. August 1989, GZ. 4 Cg 380/88-15, abgeändert und das Urteil dieses Gerichtes vom 30. August 1989 unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob47/90 - Oberster Gerichtshof, 12 Juni 1990

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Beide Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Begründung:

Die Streitteile betreiben in Linz sogenannte "Schlankheitsinstitute", in denen sie ihren Kunden Dienstleistungen zur Gewichtsabnahme anbieten.

Die Beklagte veröffentlichte in der Oberösterreich-Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 22. September 1988 und auf der Titelseite der im Großraum Linz erscheinenden Wochenzeitung "korrekt - Linzer Rundschau" (Nr. 38, Woche vom 22. September bis 28. September 1988) unter der fettgedruckten Überschrift "Erfolgreich und kostengünstig bei B*** F***" gleichlautende ganzseitige Werbeeinschaltun...

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