Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leo R***, Pensionist, 8786 Rottenmann, Westrandsiedlung 314, vertreten durch Dr. Harald Jesser, DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Dr. Erich H***, Rechtsanwalt, 8940 Liezen, Hauptstraße 14, vertreten durch Dr. Franz Josef Rainer, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Feststellung (Streitwert S 305.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19. Oktober 1989, GZ 6 R 141/89-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 11. April 1989, GZ 4 Cg 81/89-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob549/90 - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 1990
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Der Kläger begehrte die Feststellung, daß der Beklagte ihm für jeden Schaden hafte, der ihm aus der fehlerhaften Verfassung des Mietvertrages vom 1. Juni 1987 (abgeschlossen zwischen dem Kläger a...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0038976 - Oberster Gerichtshof, 30 März 1971
- Rechtssätz RS0039018 - Oberster Gerichtshof, 21 November 1962
- Rechtssätz RS0047957 - Oberster Gerichtshof, 14 November 1968
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ERWÄHNT von
