Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R***, Kaufmann, 6212 Maurach Nr.60, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M*** Gesellschaft mbH, Innsbruck, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses, Zuhaltung eines Vertrages und S 5,320.494,64 infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil und Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck je als Berufungsgerichtes vom 15.9.1988, GZ 2 R 160/88-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.Februar 1988, GZ 12 Cg 81/87-27, teilweise als Teilurteil bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob563/89 - Oberster Gerichtshof, 26 April 1990
Spruch
1. Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.629,60 (einschließlich S 771,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.2. Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mitS 49.105,67 (einschließlich S 4.173,24 Umsatzsteuer und S 3.200,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mitS 29.913,30 (einschließlich S 4.985,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger ist zu 49 % Gesellschafter der beklagten Partei, wogegen die Tiroler Ärztekammer 51 % der Geschäftsanteile hält. Der Kläger begehrt - nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen Streitverhandlung -1. den Generalversammlungsbeschluß der beklagten Partei vom 26.5.1981 auf Abberufung des Klägers als Geschäftsführer für nichtig zu erklären und2. die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den mit dem Kläger abgeschlossenen Geschäftsführervertrag vom 1.6.1980 in der Fassung vom 15.4.1980 vollinhaltlich zuzuhalten, insbesondere an den Kläger den Betrag von S 5,320.494,64 zu zahlen.Der Kläger begründete das Klagebegehren damit, er sei im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer bestellt worden und hätte daher nach § 16 Abs.2 GmbHG nur durch Gerichtsbeschluß aus wichtigen, im Vertrag taxativ aufgezählten Gründen abberufen werden können. Solche wichtige Gründe seien nicht gegeben. Der Kläger habe daher Anspruch auf die ihm aus dem Geschäftsführervertrag zustehenden Beträge (von jährlich S 290.000,- wertgesichert sowie 4 % des steuerlich zu berücksichtigenden Umsatzes zuzüglich bestimmter Spesen), und zwar aus dem Titel des Schadenersatzes sel...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0029652 - Oberster Gerichtshof, 15 September 1953
- Rechtssätz RS0027929 - Oberster Gerichtshof, 09 November 1976
- Rechtssätz RS0029531 - Oberster Gerichtshof, 21 Februar 1978
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ERWÄHNT von
