Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Maier, Dr.Petrag und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sepp K***, Angestellter, Straßhof, Bartosch-Straße 8, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Johannes J***, Rechtsanwalt in Wien 1., Reischachstraße 3/12 A, als Masseverwalter im Konkurs der S*** Gesellschaft mbH Wien (6 S 1/88 des Handelsgerichtes Wien) und der auf Seiten des Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten A*** V***
WIEN und I***-A***-F*** beim Bundesministerium fürArbeit- und Soziales, Wien, beide vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 61.200), infolge Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9.November 1989, GZ 3 R 214/89-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.Juni 1989, GZ 25 Cg 279/88-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 9Ob901/90 - Oberster Gerichtshof, 25 April 1990
Spruch
1.) Das A*** V*** wird alsNebenintervenient mit allen Anträgen einschließlich der Revision zurückgewiesen.2.) Der Revision des Beklagten und der (Zweit-)Nebenintervenientin (I***-A***-F***) wird Folge gegeben.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 14.880,20 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (davon S 5.000 Barauslagen und S 1.646 Umsatzsteuer) und der Nebenintervenientin (I***-A***-F***) die mit S 3.133,54 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (davon S 20 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.Entscheidungsgründe:Das Handelsgericht Wien eröffnete am 16.9.1987 über die S*** Gesellschaft mbH das Ausgleichsverfahren. Die Ausgleichsschuldnerin kündigte das Dienstverhältnis des Klägers, der bei ihr seit 1.8.1985 als Angestellter beschäftigt gewesen war, mit Schreiben vom 20.11.1987 auf Grund einer Ermächtigung durch das Ausgleichsgericht (§ 20 b Abs 2 AO iVm § 20 c Abs 2 AO) zum 20.2.1988 auf. Am 11.1.1988 wurde über das Vermögen der Ausgleichsschuldnerin der Anschlußkonkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Am 8.2.1988 trat der Kläger gemäß § 25 KO vorzeitig aus und meldete im Konkurs für die Zeit vom 21.2.1988 (AS 54) bis 31.3.1988 eine der Höhe nach...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 9Ob901/90; - Oberster Gerichtshof, 25 April 1990
- Rechtssätz 9Ob901/90; - Oberster Gerichtshof, 25 April 1990
- Rechtssätz RS0028779 - Oberster Gerichtshof, 10 Juli 1973
ERWÄHNT von
