Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gertraud G***, Raumpflegerin, Liezen, Admonter Straße 25, vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wider den Antragsgegner Günther G***, Kraftfahrer, Salzburg, Eugen-Müller-Straße 75, vertreten durch Dr.Friedrich Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 7.Februar 1990, GZ R 765/89-56, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liezen vom 1. August 1989, GZ F 6/86-48, abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob524/90 - Oberster Gerichtshof, 24 April 1990
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 8.487 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 1.414,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.Begründung:Die am 28.11.1970 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 20.2.1986, 4 Cg 157/85, aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners - rechtskräftig - geschieden. Der Antragsgegner hatte während der aufrechten Ehe Beziehungen zu Walpurga A*** - seiner nunmehrigen Eh...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 7Ob613/85; - Oberster Gerichtshof, 30 Juli 1985
- Rechtssätz RS0057501 - Oberster Gerichtshof, 04 November 1980
- Rechtssätz 5Ob788/81; - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1982
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ERWÄHNT von
