Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** Zeitungs- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH & Co KG, Wien 19., Muthgasse 2, vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G*** Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH, Linz, Stelzhammerstraße 10, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 17. November 1989, GZ 5 R 139/89-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 28.September 1989, GZ 1 Cg 202/89-4, abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob8/90 - Oberster Gerichtshof, 24 April 1990
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.Begründung:Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitungen "K***" und "N*** K***-Z***", deren Freitagausgaben jeweils eine Radio- und Fernsehbeilage für die Programme der folgenden Woche enthalten. Die Beklagte ist Verlegerin der in Abständen von 4 Wochen erscheinenden Fernseh-Programmzeitschrift "T***", deren Verkaufspreis 25 S beträgt. In der Ausgabe Nr. 9/89 mit den TV-Programmen für die Zeit vom 19.8. bis 15.9.1989 ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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