Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso (AG) und AS Winfried Kmenta (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gabi L***, 6342 Niederndorferberg, Noppenberg 28, vertreten durch Dr.Günther Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***,
1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.November 1989, GZ 5 Rs 175/89-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6.September 1989, GZ 42 Cgs 150/88-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 10ObS26/90 - Oberster Gerichtshof, 24 April 1990
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Die am 30.10.1967 geborene Klägerin leidet an einer infantilen Cerebralparese (spastische Tetraparese, das ist eine inkomplette Lähmung mit Befall sämtlicher Gliedmaßen), vermutlich auf der Basis einer prä- oder perinatalen Hirnschädigung. Sie leidet von Geburt an an einer spastischen Lähmung der oberen und unteren Extremitäten mit deutlicher Störung der Kraft- und Feinmotorik. Psychiatrisch gesehen ist sie zeitlich, persönlich und örtlich voll orientiert, ihre Stimmungslage ist ausgeglichen, der Affekt adäquat. Die anamnestischen Leistungen sind im Normbereich, der Denkablauf ist flüssig und ohne Verlust des Denkzieles. Die Intelligenz liegt leicht unter dem Streubereich de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
