Entscheidungstext 8Ob555/90 - Oberster Gerichtshof, 19 April 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob555/90

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner H***, Versicherungsangestellter, Scheiblingstein, Buchengasse 4, vertreten durch Dr. Eduard Pranz, Dr. Oswin Lukesch und Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Ö*** mbH & Co KG, Gaming Nr. 50,

vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 218.403,-- s.A. und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. November 1989, GZ. 14 R 148/89-21, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 5. Juni 1989, GZ. 4 Cg 10/87-14, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob555/90 - Oberster Gerichtshof, 19 April 1990

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 38.499,80 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 5.749,80 Umsatzsteuer und S 10.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kam am 25.2.1986 als Schifahrer bei einer Abfahrt vom Ötscher in der Nähe der Mittelstation zu Sturz und erlitt hiedurch schwere Verletzungen. Mit der Behauptung, die beklagte Partei habe gegen ihre Pistensicherungspflicht verstoßen und solcherart das Schadensereignis schuldhaft verursacht, begehrt er die Zahlung eines Betrages von S 218.403,-- s.A. als Schadenersatz sowie die...

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