Entscheidungstext 3Ob526/90 - Oberster Gerichtshof, 18 April 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob526/90

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Kellner und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1) Rafael K***, Zirkusdirektor, Linz, Probstaustraße 37, und 2) Adelhaid K***, Gastwirtin, wohnhaft ebendort, beide vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, wider den Gegner der gefährdeten Parteien Anton G***, Kaufmann, Linz, Weikerlseestraße 3, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Erlassung eines Veräußerungsverbots, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1989, GZ 18 R 756/89-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 11.September 1989, GZ 29 C 857/89d-12, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob526/90 - Oberster Gerichtshof, 18 April 1990

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdeten Parteien haben dem Gegner der gefährdeten Parteien binnen vierzehn Tagen die mit 30.929,58 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 5.154,93 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung:

Gemäß "Zeitrentenvertrag" vom 16.Februar 1989 verpflichtete sich der Gegner der gefährdeten Parteien diesen eine Liegenschaft gegen Zahlung von insgesamt 4,5 Millionen Schilling zu übergeben, wobei nach Zahlung mehrerer Teil...

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