Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang J***, Kaufmann, Salzburg, Weißenbachstraße 1, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Peter Z***, Kaufmann, St. Lambrecht, Auerling 7, vertreten durch Dr. Hermann Pichler und Dr. Heinz Pichler, Rechtsanwälte in Judenburg, wegen Herstellung eines Außenverputzes, hilfsweise Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 12. September 1989, GZ. R 272/89-61, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt/Steiermark vom 15. Dezember 1988, GZ. 2 C 78/86-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob535/90 - Oberster Gerichtshof, 04 April 1990
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß es zu lauten hat:"Die beklagte Partei ist bei Exekution schuldig, die am Haus der klagenden Partei in Salzburg, Weißenbachstraße 1, erbrachten Außenputzarbeiten binnen drei Monaten derart zu erneuern, daß diese Arbeiten umfänglich dem Auftrag vom 27. Juli 1983 entsprechen, jedoch mängelfrei ausgeführt sind, und ferner der klagenden Partei die mit S 38.940,23 bestimmten Prozeßkosten (darin S 1.680,93 und S 20.450 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen". Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.705,28 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 1.200,88 Umsatzsteuer und S 1.500,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Der Kläger war Bauherr eines Mehrfamilienhauses in Salzburg, Weißenbachstraße 1. Die Außenwände des Erd- und des Obergeschoßes sind in Mantelbetonbauweise aus Isospansteinen mit Betonverguß bei horizontaler und vertikaler Armierung ausgeführt.Die Planung für das baubehördliche Verfahren erfolgte durch...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0034524 - Oberster Gerichtshof, 07 März 1956
- Rechtssätz 1Ob535/90; - Oberster Gerichtshof, 04 April 1990
- Rechtssätz RS0034374 - Oberster Gerichtshof, 17 Juni 1959
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
