Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian R***, ehemals Transportunternehmer, 9431 St. Stefan, Thürn 35, vertreten durch die bestellte Sachwalterin Hermine R***, Hausfrau, ebendort, diese vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Anita M***, Angestellte, 9063 Maria Saal, Wutschein 51, und 2. Brigitte B***, Angestellte, 9063 Maria Saal, Wutschein 5, beide vertreten durch Dr.Dieter Sima, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen restlicher S 452.800 sA (Revisionsstreitwert S 116.928 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24.Mai 1989, GZ 2 R 81/89-62, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Endurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.Februar 1989, GZ 18 Cg 334/89-54, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob155/89 - Oberster Gerichtshof, 28 März 1990
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.789,42 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.131,57 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der am 18.Jänner 1962 geborene Kläger wurde am 24.Oktober 1984 bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß er infolge eines "apallischen Syndroms" zu ei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0030626 - Oberster Gerichtshof, 12 Januar 1955
- Rechtssätz RS0041080 - Oberster Gerichtshof, 03 Februar 1977
ERWÄHNT von
