Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ada V***, Angestellte, Pacherstraße 16, I-39100 Bozen, Italien, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Dr. Franz Pegger und Dr. Stefan Kofler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Barbara S***, Meulenstraße 6, D-7 Stuttgart-Untertürkheim, Bundesrepublik Deutschland, 2) V*** D*** S***-AG,
Besenbinderhof 43, D-2 Hamburg, Bundesrepublik Deutschland, und3) V*** DER V*** Ö***,Schwarzenbergplatz 7, 1031 Wien, alle vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 656.917,08 s.A. und Feststellung (S 400.000,--), Revisionsstreitwert S 87.846,23 hinsichtlich der klagenden Partei und S 555.210,31 hinsichtlich der beklagten Parteien, infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 1. September 1989, GZ. 4 R 126/89-85, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Februar 1989, GZ. 16 Cg 234/85-78, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob163/89 - Oberster Gerichtshof, 28 März 1990
Spruch
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.Entscheidungsgründe:Am 11. Juni 1982 ereignete sich gegen 21 Uhr auf der Mieminger Bundesstraße im Ortsgebiet von Telfs (beim nordwestlichen Ortsausgang) ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen BZ 334459 I) und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen S-ET 6420 (D), der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurden die Klägerin und die Erstbeklagte verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde gegen die Klägerin und gegen die Erstbeklagte zu U 453/82 des Bezirksgerichtes Telfs ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde gegen die Erstbeklagte gemäß § 452 Z 2 StPO abgebrochen; die Klägerin wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 71 S 330) unter Berücksichtigung einer bereits erhaltenen Teilzahlung von S 100.000,-- die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 656.917,08 samt 4 % Zinsen aus S 240.000,-- und 15 % Zinsen aus S 316.917,08 seit 8. Oktober 1982; darüber hinaus stellte die Klägerin ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand, der Zweit- und der Drittbeklagten im Rahmen des den PKW der Erstbeklagten betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrages, für ihre künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren (ON 1 S 6).Das Leistungsbegehren der Klägerin umfaßt Schmerzengeld von S 350.000,--, Verunstaltungsentschädigung von S 90.000,--, Krankenbehandlungskosten von S 120.651,66, Sachschaden von S 97.793,12 und Verdienstentgang vom Unfall bis einschließlich...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0030480 - Oberster Gerichtshof, 19 September 1957
- Rechtssätz RS0034771 - Oberster Gerichtshof, 28 Januar 1966
- Rechtssätz RS0031311 - Oberster Gerichtshof, 22 September 1976
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ERWÄHNT von
