Entscheidungstext 5Ob549/90 - Oberster Gerichtshof, 27 März 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob549/90

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Coop. Spedizione M*** a.r.l., Trasporti internazionali, Via O. Vannucchi 45, I-50057 Prato, vertreten durch Dr. Roland Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei R. B***, Internationale Spedition Gesellschaft mbH, Lustenau, Hohenemserstraße 3, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma und Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 2,730.994,91 S samt Anhang (Revisionsinteresse: 2,358.211,90 S samt Anhang), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. November 1989, GZ 1 R 136/89-36, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. Februar 1989, GZ 4 Cg 402/87-29, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob549/90 - Oberster Gerichtshof, 27 März 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 22.339,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.723,30 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten 2,730.994,91 S samt Anhang mit der Begründung, sie habe als Spediteur der Beklagten als Frachtführer den Auftrag erteilt, Waren der Firma M*** s.p.a. von Italien nach Österreich zu befördern, zu verzollen und an die Firma S*** GmbH nur gegen Bankbestätigungen über Zahlungen in der Höhe des Klagebetrages auszufolgen; letzterer Weisung habe die Beklagte zuwidergehandelt; Zahlung seitens der in Konkurs befindlichen Firma S*** GmbH sei nicht mehr zu erwarten. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete insbesondere ein, daß sie in keinerlei vertragliche Beziehungen zur Klägerin getreten sei; sie habe im Auftrag der Firma S*** GmbH gehandelt. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2,341.411,90 S samt Anhang und wies das Mehrbegehren ab. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ist hervorzuheben:

Die Klägerin betreibt mit Sitz in Prato, Italien, ein Speditionsunternehmen; ihr Geschäftsführer ist Mario M***. Auch die Beklagte betreibt ein Speditionsunternehmen, und zwar mit Sitz in Lauterach, Vorarlberg. Sie hat auch einen eigenen Fuhrpark.

Die Firma M*** s.p.a. (in der Folge kurz Firma M*** genannt) betreibt mit dem Sitz in Prato ein Wollveredelungsunternehmen und arbeitete mit der Klägerin als Speditionsfirma zusammen. Die Klägerin hat selbst keine Lastkraftwagen für Warentransporte zu...

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