Entscheidungstext 5Ob552/90 (5Ob553/90) - Oberster Gerichtshof, 27 März 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob552/90 (5Ob553/90)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr.Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ihor Michael M***, Kaufmann, Wien 1., Singerstraße 30, vertreten durch Dr. Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.

Sylvia H***, Geschäftsfrau, zuletzt Fischamend, Haydngasse 24,

2.)

Ali B***, Kaufmann, Wien 8., Tigergasse 31, der Zweitbeklagte vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Juli 1989, GZ 41 R 440/89-14, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27.Februar 1989, GZ 41 C 926/86-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob552/90 (5Ob553/90) - Oberster Gerichtshof, 27 März 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.395,70 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 565,95 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kl...

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