Entscheidungstext 13Os151/89 - Oberster Gerichtshof, 21 März 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os151/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst L*** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 16.Jänner 1989, GZ 10 Vr 1633/87-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Winkler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 13Os151/89 - Oberster Gerichtshof, 21 März 1990

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 (zweiter Strafsatz) StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes), begangen "in den Hauptverhandlungen vor dem Landes- als Schöffengericht Klagenfurt zu 10 Vr 1633/87" und demgemäß auch im Strafausspruch (nicht jedoch im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Horst L*** wird von der Anklage, das Verbrechen der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB (auch) dadurch begangen zu haben, daß er am 9.März, 28.Juni, 1.September, 12. und 19. Dezember 1988 sowie am 16.Jänner 1989 durch die Angaben in den Hauptverhandlungen vor dem Landes-...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes