Entscheidungstext 10ObS15/90 - Oberster Gerichtshof, 13 März 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS15/90

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Norbert Kunc (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth K***, 8454 Arnfels, Hardegger Straße 148, vertreten durch Dr.Leo Kaltenbäck, Dr.Elisabeth Simma und Dr.Helwig Keber, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Juli 1989, GZ 7 Rs 76/89-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.April 1989, GZ 33 Cgs 110/88-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 10ObS15/90 - Oberster Gerichtshof, 13 März 1990

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Leistung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.Jänner 1988. Das Erstgericht gab dem Begehren statt und trug der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung von monatlich S 5.134,-- ab dem 29. März 1989 auf. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die am 22.Dezember 1938 gebor...

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