Entscheidungstext 4Ob1511/90 - Oberster Gerichtshof, 13 März 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob1511/90

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S***, Bauunternehmer, Hopfgarten, Markt 30, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Ulrike S***, Geschäftsfrau, Iroon, Polytechnion 3, Box 401, Rhodos, Griechenland, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. Jänner 1990, GZ. 1 a R 628/89-16, den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob1511/90 - Oberster Gerichtshof, 13 März 1990

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß ...

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