Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidienten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*** A*** V***-AG, Brandstätte 7-9, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma Ignaz G*** Wien Gesellschaft m.b.H. Nachfolger Hugo M***, Lindengasse 2, 1070 Wien, vertreten durch Dr. Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei K*** Österreich registrierte Genossenschaft m.b.H., Wolfganggasse 58-60, 1120 Wien, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung (Streitwert nach dem RATG S 143.707,86), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Mai 1989, GZ 41 R 162/89-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. November 1988, GZ 42 C 238/88t-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob591/89 - Oberster Gerichtshof, 28 Februar 1990
Spruch
1) Die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei wird zurückgewiesen.Er hat ihre Kosten selbst zu tragen.2) Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mitS 6.791,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.131,90, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Beklagte ist auf Grund eines vor dem Jahr 1945 abgeschlossenen Mietvertrages Mieterin der Geschäftsräume top.Nr.TG/4-7 und top.Nr.sout/4 A im Haus der Klägerin in Wien 6., Mariahilferstraße 1c und 1d.Die Klägerin kündigte der Beklagten diese Räumlichkeiten zum 31. März 1986 aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 1, Abs 2 Z 4, Z 7 und Z 13 MRG auf. Zu dem im Revisionsverfahren allein noch in Frage stehenden Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG brachte die Klägerin im wesentlichen vor, daß die Beklagte den Bestandgegenstand zur Gänze gegen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 8Ob225/83; - Oberster Gerichtshof, 29 März 1984
- Rechtssätz 1Ob694/84; - Oberster Gerichtshof, 16 Januar 1985
- Rechtssätz RS0020398 - Oberster Gerichtshof, 10 April 1973
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ERWÄHNT von
