Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Leopold D***, Arzt, Graz, Tannhofweg 14, vertreten durch Dr. Georg Hoffmann und Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S*** K***
Gesellschaft mbH, Graz, Stiftingtalstraße 4-6, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 20.309,81 brutto sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.August 1989, GZ 8 Ra 67/89-15, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. April 1989, GZ 36 Cga 71/89-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 9ObA335/89 - Oberster Gerichtshof, 28 Februar 1990
Spruch
Dem Rekurs wird zum Teil Folge gegeben.Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 2.901,40 samt 4 % Zinsen seit 1.2.1989 als Teilurteil bestätigt wird. Im übrigen Umfang des Aufhebungsbeschlusses wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Rekursverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.Entscheidungsgründe:Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1.August 1987 als Turnusarzt beschäftigt. Er hat einschließlich der Zulagen ein monatliches Bruttogehalt von S 19.827. Für seine Tätigkeit im Mai 1988 erhielt er zusätzlich S 5.206,50 an Nachtdienstzulage und S 1.737 an Aufwandsentschädigung für den Nachtdienst. Ein Kollektivvertrag besteht nicht.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger insgesamt S 20.309,81 sA an restlichem Entgelt. Er habe im Mai 1988 165 Normalarbeitsstunden, 11 Mehrarbeitsstunden und 76 Überstunden geleistet. Nach der Arbeitszeitregelung der Beklagten entfalle die wöchentliche betriebliche Arbeitszeit von 3...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
