Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I*** Reisebüro Gesellschaft mbH & Co KG, Wien 3., Jaquingasse 43, 2. P*** L*** Reiseveranstaltungsgesellschaft mbH & Co KG, Wien 3., Hainburgerstraße 20, beide vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. T*** A*** Unternehmen für Reise und Touristik Gesellschaft mbH,
2. Werner L***, Geschäftsführer, 3. Dkfm. Alfred E***, Geschäftsführer, alle Wien 3., Ungargasse 59-61, sämtliche vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 900.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. November 1989, GZ 1 R 145/89-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10. Mai 1989, GZ 19 Cg 25/89-3, teilweise abgeändert wurde, folgendenBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob17/90 - Oberster Gerichtshof, 27 Februar 1990
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig, die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.Begründung:Die Klägerinnen und die Erstbeklagte sind als Reiseveranstalter tätig. Der Zweit- und der Drittbeklagte sind die Geschäftsführer der Erstbeklagten; sie sind entweder gemeinsam oder jeder einzelne von ihnen zusammen mit einem Prokuristen vertretungsbefugt. Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 21. April 1989, 38 Cg 103/89-5, wurde den (nunmehrigen) Klägerinnen (als damaligen Beklagten) zur Sicherung eines Unterlassungsanspruches der (nunmehrigen) Beklagten (und damaligen Klägerinnen) untersag...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
