Entscheidungstext 4Ob502/90 (4Ob503/90) - Oberster Gerichtshof, 20 Februar 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob502/90 (4Ob503/90)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Friederike M***, geboren am 30. September 1937 in Poggersdorf, Hausfrau, Schlins, Talsperre Nr. 1, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte und widerklagende Partei Karl M***, geboren am 24. Februar 1929 in Satteins, Angestellter, Satteins, Walgaustraße 295, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 10. Oktober 1989, GZ 1 a R 329, 330/89-15, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 8. Juni 1989, GZ 2 C 84/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob502/90 (4Ob503/90) - Oberster Gerichtshof, 20 Februar 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile, österreichische Staatsbürger, haben am 15. Februar 1985 vor dem Standesamt in Satteins zum zweiten Mal miteinander die Ehe geschlossen. Ihre erste Ehe, die 23 Jahre gedauert hatte und aus der drei mittlerweile volljährige Kinder stammen, war im Jahr 1980 aus dem Verschulden des Beklagten und Widerklägers (im folgenden: Beklagter) geschieden worden. Zur zweiten Eh...

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