Entscheidungstext 9ObA28/90 - Oberster Gerichtshof, 31 Januar 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9ObA28/90

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertraud K***, Angestellte, Wien 12, Tivoligasse 13/6/10, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*** A*** Gesellschaft mbH, Wien 13, Amalienstraße 59-61, vertreten durch Mag. DDr. Ingeborg Schäfer-Guhswald, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 31.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 1989, GZ 34 Ra 37/89-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Oktober 1988, GZ 11 Cga 1512/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 9ObA28/90 - Oberster Gerichtshof, 31 Januar 1990

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.352,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 548,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Zwischen der Klägerin und der beklagten Partei wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 ein Angestelltenverhältnis begründet. Bei den im März 1987 durchgeführten Betriebsratswah...

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