Entscheidungstext 4Ob177/89 - Oberster Gerichtshof, 09 Januar 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob177/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** ZUR B*** U*** W***, Wien 1, Hofburg,

Kongreßzentrum, vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*** Restaurationsbetriebsgesellschaft mbH, Wien 3, Bayerngasse 1, vertreten durch Dr. Anton Pokorny und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,-) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2. Oktober 1989, GZ 4 R 169/89-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 13. Juni 1989, GZ 37 Cg 114/89-5, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob177/89 - Oberster Gerichtshof, 09 Januar 1990

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.401,20 (darin enthalten S 3.400,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung:

Die Beklagte betreibt in Wien und in Baden Restaurants sowie in Mondsee ein Motel mit angeschlossenem Restaurant. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Gewerbeberechtigungen, nicht jedoch über eine Reisebürokonzession.

Um Teilnehmern an sog. "Incentive-Reisen" - das...

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