Entscheidungstext 10ObS285/89 - Oberster Gerichtshof, 09 Januar 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS285/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (Arbeitgeber) und Alfred Klair (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia K***, Pensionistin, 9220 Velden, Lind ob Velden 75, vertreten durch Dr. Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückersatzes und Ausgleichszulage infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1989, GZ 8 Rs 44/89-14, womit das Teilurteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.Dezember 1988, GZ 31 Cgs 310/88-9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 10ObS285/89 - Oberster Gerichtshof, 09 Januar 1990

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 9.5.1976 eine Witwenpension. Dazu bezog sie eine Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen Pension und jeweiligem Richtsatz. Mit Bescheid vom 16.8.1988 sprach die beklagte Partei aus, daß die Ausgleichszulage zur Witwenpension der Klägerin ab 1.9.1980 wegfalle und der vom 1.9.1980 bis 31.8.1988 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von 219.406,10 S zum Rückersatz vorgeschrieben werde. Pension und die nach § 292 Abs 5 ASVG unabhängig vom tatsächlichen Einkommen pauschal anzurechnenden Einkünfte aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hätten (im genannten Zeitraum) den Richtsatz überstiegen. Die Rückforderun...

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