Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johannes Z***, Maschinenfabrikant, Klagenfurt, Ebentaler Straße 133, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien
1.) Heinz H***, Kaufmann, Klagenfurt, Singerberggasse 20, 2.) HWB M*** Gesellschaft mbH, Klagenfurt, Hirschstraße 10, beide vertreten durch Dr. Gert Paulsen und Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 38.400 S sA, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 12. Juli 1989, GZ 2 R 130/89-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9.Mai 1989, GZ 21 Cg 69/89-5, abgeändert wurde, folgendenBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob140/89 - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1989
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die angefochtene einstweilige Verfügung wird dahin abgeändert, daß der den Sicherungsantrag zur Gänze abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 19.942,56 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 3.323,76 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Begründung:Der Kläger ist Inhaber einer Maschinenfabrik in Klagenfurt, welche (u.a.) Textil- und Papierdruckmaschinen erzeugt. Er stellt u. a. auch Textilsiebdruckmaschinen zum Bedrucken von Stoffen her und exportiert sie in alle Welt. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Textilsiebdruckmaschinen ist eine walzenförmige Druckschablone, die mit Hilfe sogenannter Schablonenaufnahmeringe in den Masc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0002192 - Oberster Gerichtshof, 15 Oktober 1963
- Rechtssätz RS0028896 - Oberster Gerichtshof, 09 Januar 1973
- Rechtssätz RS0078341 - Oberster Gerichtshof, 04 März 1980
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ERWÄHNT von
