Entscheidungstext 2Ob609/89 - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob609/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Stefanie R***, geboren am 21. November 1987, infolge Revisionsrekurses des Vaters Günther R***, Angestellter, Theodor-Heuss-Straße 49, D-8070 Ingolstadt, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Sepp Manhart, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 12. Oktober 1989, GZ 1 a R 420/89-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 14. September 1989, GZ P 275/89-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob609/89 - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1989

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Die am 21. November 1987 geborene Stefanie R*** ist ein eheliches Kind des Günther und der Margret R***. Die Mutter ist österreichische Staatsangehörige, der Vater deutscher Staatsangehöriger. Das Kind besitzt sowohl die deutsche als auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Eltern lebten mit dem Kind bis zu ihrer Ende November 1988 erfolgten Trennung in der in Ingolstadt in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ehewohnung. Damals zog die Mutter aus dieser Ehewohnung aus und beließ das Kind in der Obsorge des Vaters, der das Kind in der Folge teils selbst betreute und teils durch seine Eltern betreuen ließ. Das Kind hatte demnach seinen gewöhnliche...

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