Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Viktor S***, Geschäftsmann, 8184 Anger 211, vertreten durch Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Klaus Griensteidl, Dr. Wolfgang Hahnkamper und Dr. Christof Staff, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien
1. Dr. Franz L***, Facharzt für Anästhesie, und 2. Dr. Jaleh L***, Fachärztin für Innere Medizin, beide Lackierergasse 1/8, 1090 Wien, und vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung einer Wohnung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Mai 1989, GZ 41 R 169/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. Dezember 1988, GZ 41 C 273/88 g-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob598/89 - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 1989
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes mit der Ergänzung wieder hergestellt wird, daß das Begehren, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei die Wohnung Nr. 16 im Haus Laudongasse 13, 1080 Wien, bestehend aus zwei Zimmern, einem Kabinett, Küche, Vorzimmer und WC geräumt von nicht in Bestand gegebenen Sachen zu übergeben, abgewiesen wird.Die klagende Partei ist weiters schuldig, den beklagten Parteien auch die mit S 5.472,06 (darin S 905,34 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 4.763,04 (darin S 543,84 Umsatzsteuer und S 1.500,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binne...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob654/83; - Oberster Gerichtshof, 01 Juni 1983
- Rechtssätz 1Ob593/86; - Oberster Gerichtshof, 01 Oktober 1986
- Rechtssätz 5Ob598/89; - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 1989
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ERWÄHNT von
