Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Keibl (Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann K***, Laahener Straße 61, 4600 Wels, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juli 1989, GZ 12 Rs 87/89-7, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. März 1989, 25 Cgs 35/89-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 10ObS297/89 - Oberster Gerichtshof, 05 Dezember 1989
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.Begründung:Mit Bescheid vom 3.Dezember 1986 lehnte die beklagte Partei den Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß der Erkrankung, die der Kläger sich nach seinen Angaben in verschiedenen Betrieben als Tischler und Mühlenbauer zugezogen habe, ab, weil die Voraussetzungen des § 177 ASVG nicht gegebe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0041175 - Oberster Gerichtshof, 22 Juni 1976
- Rechtssätz RS0041272 - Oberster Gerichtshof, 06 Juni 1972
- Rechtssätz RS0008698 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1976
ERWÄHNT von
