Entscheidungstext 10ObS393/89 - Oberster Gerichtshof, 05 Dezember 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS393/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Richard Keibl (Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt D***, ohne Beschäftigung, 2732 Willendorf, Puchberger Straße 53, vertreten durch Dr. Ernst Bollenberger, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (L*** W***),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juli 1989, GZ 33 Rs 53/89-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.November 1988, GZ 4 Cgs 1401/87-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 10ObS393/89 - Oberster Gerichtshof, 05 Dezember 1989

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an

das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Berufungs- und Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Mit Bescheid vom 30.11.1987 lehnte die beklagte Partei den A...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen