Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Edelmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Renate M*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Mai 1989, GZ 2 c Vr 9134/88-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 16Os43/89 - Oberster Gerichtshof, 24 November 1989
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 37-jährige Renate M*** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie am 22.September 1988 in Wien dem Michael Z*** durch Abgabe eines Schusses aus einer ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 11Os44/88; - Oberster Gerichtshof, 26 April 1988
- Rechtssätz 14Os72/88; - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1988
- Rechtssätz 13Os56/88; - Oberster Gerichtshof, 21 Juli 1988
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ERWÄHNT von
