Entscheidungstext 8Ob610/89 - Oberster Gerichtshof, 19 Oktober 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob610/89

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bertfriede P***, Lehrerin, Spechtweg 10, 4130 Moers 1, vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wider die beklagte Partei G*** M***, 6991 Rietzlern, vertreten durch Dr. Rolf Philip, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen DM 16.563,37 sA und Feststellung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. März 1989, GZ 2 R 339/88-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. August 1988, GZ 6 Cg 343/87-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob610/89 - Oberster Gerichtshof, 19 Oktober 1989

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich 771,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kam am 29. Dezember 1984 um ca. 21.30 Uhr während eines Winterurlaubes im Kleinwalsertal als Fußgängerin in Mittelberg auf dem Stützeweg dadurch zu Sturz, daß sie in eine ca. 20 cm tiefe, vereiste Spurrille abrutschte. Dabei zog sie sich eine schwere Beinverletzung zu.

Mit der Behauptung, die beklagte Partei sei Halterin dieser Gemeindestraße und habe nach längerwährenden starken Schneefällen die Schneeräumung und Streuung grob fahrlässig unterlassen, begehrt die Klägerin Schadenersatz in der Höhe von DM 16.563,37 sA und die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei auch sämtliche künftige Schäden aus diesem Unfall zu ersetzen habe.

Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Sie bestritt ihre Haltereigenschaft...

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