Entscheidungstext 3Ob89/89 - Oberster Gerichtshof, 18 Oktober 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob89/89

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*** S***, Promenade 11-13,

4020 Linz, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, und der beigetretenen betreibenden Partei V*** Aktiengesellschaft, Domgasse 12, 4010 Linz, vertreten durch Dr. Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die verpflichtete Partei Dipl.Ing. Volker F***, Kaufmann, Am Schloßwald 13, 4813 Altmünster, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 4,270.753,94 sA und wegen S 350.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 10. Mai 1989, GZ R 380/89-38, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 31. März 1989, GZ E 45/88-33, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 3Ob89/89 - Oberster Gerichtshof, 18 Oktober 1989

Spruch

Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Exekutionssache wird an das Erstgericht zur neuen Festsetzung des endgültigen Schätzwertes der zu versteigernden Liegenschaften zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz sind weitere Kosten des Verfahrens im Zwischenstreit um die Schätzwertfestsetzung.

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der erstbetreibenden Sparkasse zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Geldforderung gegen den Verpflichteten von S 4,270.753,94 sA die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 264, 305 und 543 je K...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes