Entscheidungstext 14Os99/89 - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 1989

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os99/89

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef K*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 8.Juni 1989, GZ 20 Vr 1.642/88-158, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Gansrigler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os99/89 - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 1989

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wurde der am 27. Oktober 1958 geborene Malergeselle Josef K*** (I.) des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB, (II.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (III.) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er

I. am 20.September 1987 zwischen Pertisau und Maurach außer dem Fall der Notzucht die Marianne W*** mit Gewalt, indem er sich in seinem PKW auf sie warf, ihr den Mund zuhielt, ihr Schläge versetzte und sie würgte, sie an den Haaren riß, sie nach einem Fluchtversuch an den Haaren zu seinem PKW zurückzerrte und ins Auto stieß, sich neuerlich auf sie warf, sie schlug und an den ...

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