Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erhard C. J. W***, Rechtsanwalt, Hilton Büro Center, Am Stadtpark,
16. Stock, Nr. 1630-1638, 1030 Wien, wider die beklagte Partei Dr. Klaus F***, Kaufmann, Jesenfeldrain 5, 9504 Villach, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 77.456,35 sA (Revisionsinteresse S 38.207,68 sA) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12. Dezember 1988, GZ 4 b R 103/88-66, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Juli 1988, GZ 23 Cg 2/86-61, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob562/89 - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 1989
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087,-- (darin enthalten S 514,50 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Gegen den Beklagten als Wohnungseigentumsorganisator wurde auf Grund einer Strafanzeige mehrerer Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1462 KG Villach mit den Häusern Klagenfurter Straße 20 und 22 vom 29. Juli 1981 ein Strafverfahren beim Landesgericht Klagenfurt eingeleitet. Am 20. März 1982 wurde gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Strafantrag wegen Vergehens der Untreue erhoben. Zugleich wurden weitere Vorerhebungen wegen Betruges und weiterer Untreuefakten beantragt. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 24. Mai 1982 vor dem Einzelrichter und weiteren Beweisaufnahmen brachte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 20. Dezember 1982 die Anklageschrift wegen Verbrechens des schweren Betruges und Vergehens de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0038703 - Oberster Gerichtshof, 28 November 1968
- Rechtssätz RS0038695 - Oberster Gerichtshof, 13 Februar 1957
- Rechtssätz 1Ob785/83; - Oberster Gerichtshof, 30 November 1983
ERWÄHNT von
