Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt S*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs. 1 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kurt S*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts Korneuburg als Schöffengerichts vom 27. Juni 1989, GZ. 11 e Vr 230/89-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 13Os122/89 - Oberster Gerichtshof, 28 September 1989
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.Gründe:Der am 24.Dezember 1944 geborene beschäftigungslose Kur...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
