Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** G***-M*** UND U***, reg. Gen.m.b.H., Klopeiner
Straße 4, 9131 Grafenstein, vertreten durch Dr. Karl Safron, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Adolf H***, Pensionist, St. Johann 14, 9131 Grafenstein, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 67.400,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26. Mai 1988, GZ 5 R 212/87-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Juli 1987, GZ 21 Cg 358/86-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob659/89 - Oberster Gerichtshof, 20 September 1989
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Der Beklagte war früher Landwirt und ist ledig. 1970 ging er mit Josefine F*** eine Lebensgemeinschaft ein. Josefine F*** erkrankte im März 1985 und mußte sich in Spitalsbehandlung begeben. Bis zu ihrem Ableben am 27. November 1985 war sie stets - mit Ausnahme einer achttägigen Unterbrechung - im Krankenhaus. Der Beklagte eröffnete am 10. Jänner 1978 bei der klagenden Partei das Girokonto Nr. 638. Bei der Kontoeröffnung wurde ein Unterschriftsprobenblatt sowohl vom Beklagten als Kontoinhaber als auch von der einzelzeichnungsberechtigten Josefine F*** jeweils in Kurrentschrift mit "H*** Adolf" gefertigt. Den Angestellten der klagenden Partei Hildegard P*** und Charlotte R*** sowie ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0020004 - Oberster Gerichtshof, 29 August 1956
- Rechtssätz RS0032986 - Oberster Gerichtshof, 30 Januar 1974
- Rechtssätz RS0032931 - Oberster Gerichtshof, 23 September 1975
ERWÄHNT von
